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Härtefallhilfe: Hilfen zur Erziehung

Am 22.06.2023 ist die Richtlinie zur Gewährung einer Härtefallhilfe für Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe im Bereich der Hilfen zur Erziehung in nicht-kommunaler Trägerschaft in Bayern infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen (Bayerischer Härtefallfonds für Einrichtungen und Dienste in den Hilfen zur Erziehung – BhfHzE) in Kraft getreten.

Zur Richtlinie

Die Kinder- und Jugendhilfe ist ein wesentlicher Bestandteil der sozialen Infrastruktur. Insbesondere die stark gestiegenen Energiekosten sind eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung, die von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe weder zu vertreten ist noch für sie vorherzusehen war. Deshalb unterstützt der Freistaat mit dieser Richtlinie in Härtefällen die Träger der freien Jugendhilfe bei der Sicherstellung der Leistungserbringung im Bereich der (teil-)stationären Hilfen zur Erziehung und der Erziehungsberatungsstellen soweit diese Kostensteigerungen nicht vorrangig durch die jeweiligen Kostenträger bzw. durch andere Hilfen kompensiert werden und die sonstigen Voraussetzungen nach der Richtlinie erfüllt sind.

FAQs – Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Richtlinie 


(Stand: 20.06.2023)


Hinweis: Diese FAQs stellen eine Zusammenfassung der wichtigsten möglichen Fragen rund um die Richtlinie dar. Sie sind rechtlich unverbindlich und ersetzen nicht die Lektüre der amtlichen Richtlinie. Eine rechtsverbindliche Beurteilung konkreter Sachverhalte erfolgt nur im Zuge des Verwaltungsverfahrens (Antragsprüfung).

Billigkeitsleistung und Richtlinie

Billigkeitsleistungen sind Leistungen (in diesem Fall finanzielle Hilfen), die vom Freistaat Bayern erbracht werden, obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht. Die genannte Richtlinie regelt die Voraussetzungen der Hilfegewährung und die Details zum Erhalt finanzieller Hilfen im Rahmen energie- und inflationsbedingter Mehrausgaben. Ein Rechtsanspruch auf die Billigkeitsleistung besteht nicht.

 

Die Billigkeitsleistung nach der hier genannten Richtlinie soll zur Abdeckung von energie- und inflationsbedingten Kosten der jeweiligen Antragstellerin bzw. des jeweiligen Antragstellers dienen. Dabei handelt es sich um Kosten, die dazu führen, dass der Weiterbetrieb der betroffenen Einrichtung beziehungsweise des Dienstes teilweise oder insgesamt gefährdet ist und/oder das Angebot bzw. der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder muss. Dabei sind die energie- und inflationsbedingten Kosten im Hilfezeitraum (1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023) dem Vergleichszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) gegenüberzustellen. Die Kosten müssen wesentlich gestiegen sein, d.h. die Energie- bzw. Sachausgaben im Hilfezeitraum müssen mindestens 130 Prozent der entsprechenden Energie- bzw. Sachausgaben des Vergleichszeitraums betragen und kausal für die Gefährdung des Weiterbetriebes bzw. von Einschränkung des Angebotes gewesen sein. Sachausgaben i. S. der Richtlinie sind solche wiederkehrenden Sachkosten des laufenden Betriebes, die sowohl im Vergleichszeitraum als auch im Hilfezeitraum vergleichbar angefallen sind (z. B. Lebensmittel) und zur Aufrechterhaltung des Betriebes im bestehenden Umfang unabdingbar sind.

Weitere Voraussetzungen sind,

  • dass diese Kostensteigerungen nicht infolge von Nach- bzw. Neuverhandlungen mit den vorrangigen Kostenträgern (öffentliche Träger der Jugendhilfe) bezüglich des Hilfezeitraumes kompensiert werden und
  • diese Kostensteigerungen auch nicht durch Bundes- oder andere Landeshilfen kompensiert werden sowie
  • der Antragsteller alle ihm möglichen und zumutbaren Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen hat und diese Steigerungen seiner Ausgaben nicht vermeiden konnte.

Grundsätzlich festzustellen ist in diesem Zusammenhang die Sicherstellungsverantwortung des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Hilfen zur Erziehung vor Ort.

Deshalb wird schon bei der Antragstellung empfohlen, die Bestätigung der Kommune über die kausale Einschränkung oder teilweise Einschränkung bzw. die Gefährdung des Betriebs oder von Teilen dessen aufgrund von energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen vorzulegen. Deren Vorlage ist jedenfalls im Nachprüfverfahren zwingend erforderlich.

 

Die Billigkeitsleistung nach der genannten Richtlinie kann einmalig beantragt und gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht!

Die Gelder dienen dazu, die Antragstellerin oder den Antragsteller aufgrund energie- und inflationsbedingter Kostensteigerungen vor einer Notsituation zu bewahren oder den Weiterbetrieb zu ermöglichen. Eine zweckentsprechende Verwendung liegt demnach vor, wenn die bewilligten Mittel zum Ausgleich energie- und inflationsbedingter Kostensteigerungen verwendet werden, damit der Weiterbetrieb der betroffenen Einrichtung beziehungsweise des Dienstes nicht (mehr) eingeschränkt angeboten oder gar eingestellt werden muss.

Die bewilligten Mittel stehen insbesondere nicht für Kostensteigerungen zur Verfügung, welche nicht energie- und inflationsbedingt sind. Darunter fallen vor allem Personalausgaben. Personalausgaben sind dabei breit gefasst zu verstehen (Gehälter/Entgelte, Sozialversicherungsabgaben, Sonderzahlungen, Honorare, Zahlungen für FSJ-Kräfte, Ehrenamtspauschalen, Übungsleiterpauschalen, usw.). Auch andere gestiegene Ausgaben, die keinen Zusammenhang mit der Energiekrise haben, sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen (z.B. Mietkostensteigerung ohne Energiekostenbezug).

Die Richtlinie tritt am 22.06.2023 in Kraft. Sie ist bis 31. Dezember 2024 befristet.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei allen Angaben, die Sie im Rahmen der Beantragung von Mitteln nach der genannten Richtlinie machen, um subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG) handelt und Sie Offenbarungspflichten nach § 3 SubvG treffen.

Sofern Sie leichtfertig oder vorsätzlich Falschangaben machen, müssen Sie mit Strafverfolgung insbesondere wegen Subventionsbetrugs und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind die in Nr. 2 der Richtlinie genannten Einrichtungen. Dies sind juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme kommunaler sozialer Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.

„Erziehungsberatungsstelle“ im Sinne von Nr. 2 Satz 1, dritter Spiegelstrich der Richtlinie ist jede einheitliche Beratungsstelle (ggf. inkl. Außenstellen) in staatlicher Personalkostenförderung nach der hierzu geltenden Richtlinie zur Förderung der Erziehungsberatungsstellen (EB-Förderrichtlinie).

Antragstellung

Ein Antrag auf Billigkeitsleistung kann über das im Bayern Portal ( Zur Startseite BayernPortal - Für Bürger) zur Verfügung gestellte Formular bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gestellt werden. Der Antrag kann digital per E-Mail eingereicht werden. Die postalische Einreichung ist ebenfalls möglich (siehe hierzu Nr. 6 der Richtlinie).

Der Antrag ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen (siehe Nr. 6.2 der Richtlinie). Dies ist die jeweils zuständige Bezirksregierung.

Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2023 bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde (siehe Nr. 6.1 der Richtlinie) eingegangen sein.

Über den Antragsvordruck hinausgehende, ergänzende Unterlagen sind nicht beizufügen. Die jeweilige Antrags- bzw. Bewilligungsbehörde ist jedoch berechtigt, im Antragsverfahren zusätzliche Unterlagen anzufordern. Insbesondere sind beweiserhebliche Nachweise/Unterlagen (z. B. Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge, Bestätigungen) für den Fall der Nachprüfung (Nr. 6.3 der Richtlinie) vorzuhalten.

Bereits bei der Antragstellung wird empfohlen, die Bestätigung der Kommune über die kausale Einschränkung oder teilweise Einschränkung bzw. die Gefährdung des Betriebs oder von Teilen dessen aufgrund von energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen, vgl. Vordruck Antragstellung, Anlage 1 vorzulegen. Deren Vorlage ist jedenfalls im Nachprüfverfahren zwingend erforderlich.

Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über den eingereichten Antrag und stellt einen Bescheid aus. Sofern im Antrag der digitalen Kommunikation zugestimmt wurde, kann die Behörde den Bescheid auch an die darin freigegebene E-Mail-Adresse versenden. Eine postalische Zustellung entfällt dann.

Die Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen nach der genannten Richtlinie gegeben sind, obliegt der jeweiligen Bewilligungsbehörde, die über den Antrag entscheidet. Entsprechend können Anträge bei Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen auch durch Bescheid abgelehnt werden.

Verhältnis zu anderen Förderungen und Geldleistungen

Ja, sofern sie energie- und inflationsbedingte Kosten betreffen. Insbesondere sind Angaben zu folgenden Unterstützungsleistungen zu machen:

  • Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen (Freistaat Bayern)
  • Härtefallhilfen von kommunaler oder EU-Seite

Es darf zu keiner Überkompensation von Ausgaben kommen. Maximal sollen die energie- und inflationsbedingten Mehrkosten abgedeckt werden. Sofern staatliche, kommunale, Bundes- oder EU-Förderungen, bzw. anderweitige finanzielle Hilfen bestehen und diese entsprechende Ausgaben berücksichtigen, muss zuerst bei diesen Fördergebern um eine Aufstockung der Förderung bzw. finanziellen Hilfe gebeten werden. Das Ergebnis der Nachforderung bzw. Nachverhandlung ist im Antrag an entsprechend gekennzeichneter Stelle anzugeben.

Wichtig: Sollten wissentlich oder leichtfertig inkorrekte Angaben zu bestehenden Förderungen/finanziellen Hilfen gemacht werden, kann dies rechtliche Konsequenzen, sowie die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug nach sich ziehen (siehe auch Thema "Subventionserheblichkeit" dieser FAQs).

Im Antrag sind entsprechende Angaben zu machen. Eine Kumulierung von Hilfsleistungen ist zwar möglich, jedoch darf es nicht zu einer Überkompensation der Kosten kommen. Andere Hilfeleistungen werden vollständig auf die Finanzhilfe nach dieser Richtlinie angerechnet (siehe hierzu Nr. 5 der Richtlinie). Sollten andere Hilfeleistungen beantragt worden sein, jedoch die Gelder daraus erst später fließen, kann es im Rahmen der Prüfung zu einer Rückforderung kommen. Siehe hierzu auch Thema "Nachweis und Rückforderung/Rückzahlung" dieser FAQs.

Prüfung des Antrags und Auszahlung der Hilfeleistung

Die jeweilige Bewilligungsbehörde kann von Ihnen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens weitere Unterlagen und Nachweise anfordern, insbesondere, wenn sie die notwendigen Angaben des Antrags als nicht ausreichend betrachtet.

Sobald Ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie von der jeweiligen Bewilligungsbehörde einen entsprechenden Bescheid.

Die Auszahlung der beantragten Mittel erfolgt mit Erlass des Bewilligungsbescheides. Bitte beachten Sie, dass die Behörden keinerlei Einfluss auf die zeitlichen Zahlungsläufe der Banken und damit die tatsächliche Gutschrift auf Ihrem Bankkonto haben.

Nein.

Nachweis und Rückforderung/Rückzahlung

Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Härtefallhilfe ist bis spätestens 30. Juni 2024 gegenüber der jeweiligen Bewilligungsbehörde zu erbringen.

Im Rahmen einer vorgegebenen Berechnung (siehe hierzu Nr. 5 der Richtlinie) weisen Sie die entstandenen Mehrausgaben gegenüber der Bewilligungsbehörde nach. Die Berechnung ist bis zum 30. Juni 2024 einzureichen (vgl. Thema "Wie weise ich nach, dass ich Vorkehrungen zur Energieeinsparung getroffen habe?" dieser FAQs). Sofern Ihr Antrag für eine Prüfung ausgewählt wird, ist von Ihnen die zweckentsprechende Mittelverwendung anhand von Belegen nachzuweisen (siehe hierzu auch Thema "In welchem Fall sind die ausgezahlten Mittel zurückzuzahlen?" dieser FAQs).

Die Erstellung eines Verwendungsnachweises bzw. einer Schlussrechnung ist in Nr. 5 der Richtlinie anhand einer vorgegebenen Berechnung vorgesehen. Dabei sind zunächst keine weiteren Unterlagen oder Belege miteinzureichen. Sofern Ihr Antrag von der jeweiligen Bewilligungsbehörde im Nachgang als Fall zur beleghaften Prüfung ausgewählt wurde, wird Sie die jeweilige Bewilligungsbehörde kontaktieren und Unterlagen anfordern, die die zweckentsprechende Verwendung nachweisen. Sie sollten daher zwingend folgende Unterlagen zum Nachweis gegenüber der Behörde aufbewahren (beispielhafte Aufzählung):

  • Stromabrechnungen
  • Abrechnungen von Nebenkosten/Energiekosten
  • Vertragsunterlagen von Anbieterwechseln
  • Verträge/Änderungsverträge über Mietnebenkosten
  • Nachweise zu Vertragsgestaltungen/-verhandlungen mit Kostenträgern

Dies ist im Rahmen einer Nachprüfung plausibel zu erklären bzw. gegenüber der Bewilligungsbehörde zu verschriftlichen. Nehmen Sie Stellung zu allen getroffenen Energieeinsparungen (z.B. Anschaffung von Bewegungsmeldern für Licht, EDV-Abschaltungen über Nacht, Verlagerung ins Homeoffice, Einstellungsänderungen an der Heizanlage etc.) und wann diese getroffen wurden. Teilen Sie im Rahmen einer Überprüfung auch mit, wenn Energieeinsparungen nicht möglich waren und ggf. aus welchem Grund.

Dies ist im Rahmen einer Nachprüfung plausibel zu erklären bzw. gegenüber der Bewilligungsbehörde zu verschriftlichen. Nehmen Sie Stellung zu allen getroffenen Energieeinsparungen (z.B. Anschaffung von Bewegungsmeldern für Licht, EDV-Abschaltungen über Nacht, Verlagerung ins Homeoffice, Einstellungsänderungen an der Heizanlage etc.) und wann diese getroffen wurden. Teilen Sie im Rahmen einer Überprüfung auch mit, wenn Energieeinsparungen nicht möglich waren und ggf. aus welchem Grund.

Die bereits ausgezahlte Härtefallhilfe ist ganz- oder teilweise zurückzuzahlen, falls die Überprüfung durch die Bewilligungsbehörde ergibt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nicht vorgelegen haben, insbesondere sofern sie zu einer Überkompensation führt.

Die zweckentsprechende Verwendung der Finanzmittel wird anhand des einzureichenden Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung von der jeweiligen Bewilligungsbehörde geprüft. Zusätzlich können von der jeweiligen Bewilligungsbehörde Prüfungen anhand von Belegen durchgeführt werden (siehe hierzu Nr. 6.3 der Richtlinie).