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Vorbeugen, bevor es zum Unfall kommt

Infolge der Umsetzung der europäischen Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz (1992) trat in Deutschland 1996 das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Kraft – das „Grundgesetz“ des Arbeitsschutzes in Deutschland. Eine der zentralen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes ist die Durchführung einer sogenannten Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber.

Durch die Gefährdungsbeurteilung sollen vorausschauend Gefährdungen erkannt und abgestellt werden, bevor sie zur Unfall- oder Gesundheitsgefahr werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist daher für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz elementar.

Verpflichtung

Gemäß ArbSchG und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen. Arbeitsschutz ist immer Chefsache!

Das wichtigste Instrument zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist die Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber selbst oder von zuverlässigen und fachkundigen Personen, die gesondert damit beauftragt werden, durchgeführt werden. Eine Beauftragung sollte immer schriftlich erfolgen und genau beschreiben, welche Aufgaben und Kompetenzen übertragen werden. Die rechtliche Verantwortung für die Beurteilung bleibt aber in jedem Fall beim Arbeitgeber. Er ist verpflichtet, die Durchführung zu kontrollieren.

Durchführung

Es gibt keinen vorgeschriebenen Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Vielmehr sollen sich Umfang und Methodik der Gefährdungsbeurteilung immer an den konkreten betrieblichen Gegebenheiten und Voraussetzungen orientieren.

In der Praxis haben sich folgende Schritte bewährt:

  • Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung,
  • Ermitteln der Gefährdungen,
  • Beurteilen der Gefährdungen,
  • Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen,
  • Durchführen der Maßnahmen,
  • Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der Maßnahmen und
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung.

Dokumentation

Nach dem ArbSchG besteht in Unternehmen unabhängig von ihrer Betriebsgröße eine Dokumentationspflicht. Danach muss der Arbeitgeber über Unterlagen verfügen, die

  • das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung,
  • die darauf gestützten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
  • das Ergebnis ihrer Überprüfung

dokumentieren. Der Arbeitgeber kann die für seinen Betrieb am besten geeignete Unterlagenart verwenden und die Dokumentation in Papierform, aber auch in digitaler Form durchführen. Zu beachten ist, dass Arbeitsschutzvorschriften spezielle Anforderungen an die Dokumentation enthalten können, z. B. die Betriebssicherheitsverordnung oder die Gefahrstoffverordnung.

Für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten kann eine vereinfachte Dokumentation ausreichend sein. Die Voraussetzungen beschreibt der Anhang 3 der GDA-Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“, die im Internetportal der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) im Downloadbereich verfügbar ist.