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Schutz vor arbeitsbedingten Gefährdungen

Der technische Arbeitsschutz umfasst alle Schutzvorschriften zur Sicherung und Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Beschäftigten bei technischen Tätigkeiten. Zum technischen Arbeitsschutz gehören insbesondere die Bereiche Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsmittel, physikalische Einwirkungen und Ergonomie. Maßnahmen des technischen Arbeitsschutzes bauen auf Maßnahmen des allgemeinen Arbeitsschutzes, wie Anforderungen an die Arbeitsschutzorganisation und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, auf.

Arbeitsstätten

Die meisten Beschäftigten verbringen den Hauptteil ihres Arbeitslebens in Arbeitsstätten. Deshalb ist es wichtig, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass ein sicheres und gesundheitlich zuträgliches Arbeiten möglich ist.

Aus diesem Grund müssen Arbeitsstätten entsprechend der Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung eingerichtet und betrieben werden. Wie auch die EG-Arbeitsstätten-Richtlinie 89/654/EWG enthält die Verordnung Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Auf diese Weise sollen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vermieden werden, deren Ursachen in einer nicht ordnungsgemäß oder nicht menschengerecht eingerichteten oder betriebenen Arbeitsstätte liegen. Beispielhaft wären hier Sturzunfälle aufgrund schadhafter Verkehrswege oder Erkrankungen aufgrund einer gesundheitlich unzuträglichen Atemluft zu nennen.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf dem Internetangebot der Bayerischen Gewerbeaufsicht.

Zum Schutz der Beschäftigten werden an Arbeitsstätten bestimmte gesetzliche Anforderungen gestellt.

Arbeitsmittel

Jeder Beschäftigte benutzt bei seiner Tätigkeit in der Regel auch Arbeitsmittel, vom einfachen Handbohrer bis zur Straßenbaumaschine. Dabei ist darauf zu achten, dass die Arbeitsmittel vor allem sicher und für die Arbeit geeignet sind. Arbeitsmittel, die dem Verschleiß unterliegen, müssen regelmäßig geprüft werden. Die Betriebssicherheitsverordnung regelt, was der Arbeitgeber bei der Auswahl, bei der Bereitstellung und bei der Wartung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln zu beachten hat, um Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit zu minimieren.

Besondere Arbeitsmittel sind die sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen. Dazu zählen Aufzüge, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen. Für sie gelten v. a. besonders strenge Prüfpflichten.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitsmittel gibt es auf der Website der Bayerischen Gewerbeaufsicht.

Baustellen bergen besonders viele Unfallrisiken.

Baustellen

Baustellen sind Unfallschwerpunkte. Hier kommt es aufgrund des erheblichen Unfall- und Gesundheitsrisikos im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen zu besonders vielen tödlichen und schweren Unfällen oder Erkrankungen.

Die Gefährdungen und Belastungen auf Baustellen sind insbesondere auf den ständigen Wechsel von Arbeitsplätzen und Arbeitsbedingungen, auf das gleichzeitige Zusammenwirken mehrerer Unternehmen und die damit in Verbindung stehenden Koordinierungsprobleme, auf das Arbeiten bei Nässe, Kälte und Zugluft, auf häufig erforderliche Zwangshaltungen, auf das Vorhandensein von Staub, Lärm, Vibrationen und Gefahrstoffen und auf das Arbeiten in großen Höhen, in Gräben, Gruben oder Tunneln und in ständiger Nähe von Geräten und Maschinen zurückzuführen. Erschwerend wirkt hier der in der Regel gleichzeitig vorhandene erhebliche Kosten-, Leistungs- und Termindruck.

Dieses Risiko kann jedoch durch die Koordinierung von Schutzmaßnahmen bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben, durch die Verbesserung der Arbeitssicherheitsorganisation in den Betrieben und durch die konsequente Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften minimiert werden.

Auf Baustellen finden u. a. die Baustellenverordnung und die Arbeitsstättenverordnung Anwendung. Die Baustellenverordnung nimmt die Bauherrin oder den Bauherrn als Veranlasserin oder Veranlasser eines Bauvorhabens in die Pflicht und fordert u. a. die Berücksichtigung der Belange des Arbeitsschutzes bereits bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens sowie in bestimmten Fällen die Bestellung ein oder mehrerer geeigneter Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren. Jeder Bauherrin und jedem Bauherrn, der oder die nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, ist daher dringend zu empfehlen, seine oder ihre Pflichten durch einen entsprechenden Vertrag auf einen fachkundigen Dritten zu übertragen, z. B. entsprechend spezialisierte Dienstleister. Die Arbeitsstättenverordnung richtet sich an den Arbeitgeber und stellt Anforderungen an das Errichten und Betreiben von Arbeitsstätten, wie z. B. von Baustellen.

Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz

Lärm ist eine der am häufigsten auftretenden Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz. Mit zunehmender Einwirkungsstärke und -dauer nimmt die Gefahr von Gehörschädigungen zu. Lärmschwerhörigkeit ist die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit in Deutschland, die jedoch mit geeigneten Schutzmaßnahmen vermeidbar ist.

Vibrationen sind mechanische Schwingungen, die insbesondere bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auf den menschlichen Körper übertragen werden können. Belastungen durch Vibrationen werden entsprechend ihrer Einwirkstelle in Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibrationen unterschieden. Längere Einwirkungen von Vibrationen können zu Durchblutungsstörungen sowie Muskel- und Skeletterkrankungen führen.

Welche Grenzwerte für Lärm oder Vibrationen am Arbeitsplatz zu beachten sind und welche Schutzmaßnahmen mindestens erforderlich sind, regelt die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV). Die Verordnung setzt die EG-Vibrationsrichtlinie (2002/44/EG) und die EG-Lärmrichtlinie (2003/10/EG) sowie das ILO-Übereinkommen Nr. 148 über Lärm und Vibrationen an Arbeitsplätzen in nationales Recht um.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf dem Internetangebot der Bayerischen Gewerbeaufsicht.

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten vor den Gefahren optischer Strahlung zu schützen.

Strahlung

Optische Strahlung und elektromagnetische Felder zählen zu den physikalischen Einwirkungen. Wie bei anderen Einwirkungen auch, kann eine intensive und langzeitige Exposition zu Auswirkungen auf die Gesundheit führen. Entsprechend der Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes sind Beschäftigte ausreichend vor den Gefahren durch optische Strahlung und elektromagnetische Felder zu schützen.

Optische Strahlung

Optische Strahlung ist jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm, also der ultravioletten Strahlung (UV-Strahlung), dem sichtbaren Licht und der Infrarot-Strahlung (IR-Strahlung). Die optische Strahlung ist zu unterscheiden in die natürliche optische Strahlung, wie z. B. Sonnenlicht, und die künstliche optische Strahlung, wie z. B. Laserstrahlung oder das UV-Licht von Trocknungsanlagen.

Optische Strahlen können bei entsprechender Intensität und Einwirkungszeit Gesundheitsschäden hervorrufen. Beispielsweise ist mittlerweile nachgewiesen, dass die UV-Strahlung des Sonnenlichts ein hohes Gefährdungspotenzial aufweist und daher davon auszugehen ist, dass eine häufige Sonnenbestrahlung das Risiko einer Hautkrebserkrankung erhöht. Laserstrahlung kann sogar direkt zu Augen- und Hautschäden führen.

Aus diesem Grund sind Schutzmaßnahmen geboten. Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) konkretisiert deshalb seit 2010 die allgemeinen Schutzzielvorgaben des Arbeitsschutzgesetzes. Die Verordnung verpflichtet den Arbeitgeber, die Strahlenexposition seiner Beschäftigten zu messen und regelt unter Verweis auf die EG-Richtlinie 2006/25/EG Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung.

Elektromagnetische Felder

Bei der Verwendung elektrischer, mit Gleich- oder Wechselstrom betriebener Geräte bilden sich elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder (EMF) aus, die auf den Menschen einwirken und bei Überschreitung von Grenzwerten gesundheitlich relevante Wirkungen zur Folge haben können. EMF sind häufig unerwünschtes Nebenprodukt aus dem Betrieb elektrischer Geräte, können aber auch erforderlich sein, wie z. B. beim Digitalfunk oder medizinischen Untersuchungen.

Die Anforderungen an den Schutz von Beschäftigten vor einer EMF-Exposition am Arbeitsplatz enthält die „Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern – EMFV)“. Zudem fordern das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot bei Arbeiten unter den schädlichen Einwirkungen von Strahlen. Die „Verordnung über elektromagnetische Felder“ (26. BImSchV) findet im Arbeitsschutz keine Anwendung, da diese den Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder zum Ziel hat.

Weitere Informationen zum Thema Technischer Arbeitsschutz gibt es auf der Website der Bayerischen Gewerbeaufsicht.