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Elternbeitrag

Die Träger der Kindertageseinrichtungen können gemäß § 90 Abs. 1 Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Elternbeiträge erheben. Die Elternbeiträge müssen nach den Buchungszeiten stundenweise gestaffelt sein. Es besteht die Möglichkeit, dass der Elternbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen wird, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist, § 90 Abs. 3 SGB VIII.

Die Abschnitte 1 und 3 des § 90 des SGB VIII sind auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz abrufbar.

Beitragszuschuss

Bayern entlastet die Familien bei den Kindergartenbeiträgen. Die Elternbeiträge werden für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, und wird bis zur Einschulung gezahlt. Mit dem Beitragszuschuss werden alle nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Kindertageseinrichtungen erreicht.

Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung an die Gemeinden, diese reichen den Förderbetrag dann an die nicht-kommunalen Träger der Kindertageseinrichtungen weiter. Die Einrichtungen, die den Beitragszuschuss beantragen, sind verpflichtet, die Elternbeiträge in Höhe des Zuschusses zu reduzieren. Ein Antrag der Eltern ist nicht erforderlich. Aufgrund des staatlichen Beitragszuschusses wird der Besuch einer Kindertageseinrichtung für viele Eltern kostenfrei bzw. der Elternbeitrag deutlich reduziert. Anträge auf Übernahme des Elternbeitrages durch den Träger der wirtschaftlichen Jugendhilfe sind in vielen Fällen entbehrlich.

Bayerisches Krippengeld

Zusätzlich zum Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit hat der Freistaat Bayern zum 1. Januar 2020 das Krippengeld eingeführt. 

Eltern werden bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 € pro Kind bei den Kinderbetreuungsbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Das Leistungsende des Krippengeldes ist unmittelbar an den Beitragszuschuss gekoppelt. Das Krippengeld erhalten nur Eltern, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt.

Neben den Eltern können auch Adoptionspflegeeltern und Pflegeeltern vom Krippengeld profitieren. Das Krippengeld setzt voraus, dass das Kind in einer nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Einrichtung betreut wird oder für das Betreuungsverhältnis in Tagespflege eine Förderung nach dem BayKiBiG erfolgt.

Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales direkt an die Antragsteller. Der Antrag samt Erläuterungen steht auf der Homepage des ZBFS unter www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld zur Verfügung. Dort gibt es auch Antworten auf häufige Fragen zum Krippengeld. Außerdem beantworten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ZBFS unter der Nummer 0931/ 32090929 Fragen dazu. Das Service-Telefon steht Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr zur Verfügung.

Betriebskostenförderung

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) ist am 01.08.2005 in Kraft getreten. Das BayKiBiG hat sich bewährt und die Weiterentwicklung der Kinderbetreuung in Bayern quantitativ wie qualitativ erheblich befördert. Hieran kann auch in Zukunft angeknüpft werden.  

Das BayKiBiG und die dazugehörige Kinderbildungsverordnung sind auf dem Portal Bayern.Recht der Bayerischen Staatskanzlei einzusehen:

Die staatliche Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflege im Sinne des Art. 2 BayKiBiG erfolgt kindbezogen an die Gemeinden. Die Gemeinden bringen den kommunalen Betrag aus eigenen Mitteln auf und geben die staatliche Förderung mit dem kommunalen Anteil an die Träger weiter.

Der jährliche staatliche Förderbetrag an die Gemeinden errechnet sich aus dem Produkt des Basiswerts mit dem Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor. Des Weiteren leistet der Freistaat einseitig einen Qualitätsbonus.

Der einheitlich festgelegte und dynamisierte Basiswert wird für eine Buchung von über 3 bis 4 Stunden geleistet. Der Basiswert wird jährlich durch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales anhand der Entwicklung der Personalkosten angepasst und bekannt gegeben. Durch Multiplikation mit dem Buchungszeitfaktor und dem Gewichtungsfaktor ergibt sich der Förderbetrag.

Entwicklung der Basiswerte:

  Basiswert Tagespflege Basiswert Kita kommunal Basiswert Kita staatl. (inkl. BW plus)
01.01.2005 - - 768,71 Euro
01.09.2007 - - 787,26 Euro
01.09.2008 - - 829,52 Euro
01.09.2009 - - 848,27 Euro
01.09.2010 - - 879,17 Euro
01.09.2011 - - 902,92 Euro
01.09.2012 - - 919,22 Euro
01.09.2013 - 949,26 Euro 1.002,26 Euro
01.01.2015 1.005,39 Euro 1.059,08 Euro 1.114,72 Euro
01.01.2016 1.048,49 Euro 1.104,48 Euro 1.162,51 Euro
01.01.2017 1.071,15 Euro 1.128,35 Euro 1.187,63 Euro
01.01.2018 1.102,76 Euro 1.161,65 Euro

1.222,68 Euro

01.01.2019

1.137,20  Euro 1.197,93 Euro 1.260,86 Euro
01.01.2020 1.166,80 Euro 1.229,11 Euro 1.293,68 Euro
01.01.2021

1.174,32 Euro

1.237,03 Euro

1.302,02 Euro

01.01.2022

1.223,16 Euro

1.288,48 Euro

1.356,17 Euro

01.01.2023 1.306,13 Euro 1.375,88 Euro 1.448,16 Euro

Durch die Einführung des Qualitätsbonus wird es dem Freistaat Bayern ermöglicht, seinen Förderanteil im Rahmen der kindbezogenen Förderung zu erhöhen, ohne gleichzeitig neue finanzielle Verpflichtungen für die Gemeinden zu begründen. Gleichzeitig werden Träger und Gemeinden bei der Qualitätsentwicklung unterstützt. Der Qualitätsbonus wurde erstmalig im Zuge der Verbesserung des förderrelevanten Mindestanstellungsschlüssels von 1:11,5 auf 1:11 eingeführt.

Der Qualitätsbonus ist dynamisch gestaltet, d. h. er wird entsprechend dem Basiswert jährlich angepasst.

Entwicklung Basiswert Plus:

01.01.2015 01.01.2016 01.01.2017 01.01.2018 01.01.2019 01.01.2020 01.01.2021 01.01.2022 01.01.2023
55,64 Euro 58,03 Euro 59,28 Euro 61,03 Euro 62,93 Euro 64,57 Euro 64,99 Euro 67,69 Euro 72,28 Euro

Mit dem Buchungszeitfaktor wird der unterschiedlichen Dauer der Betreuung der Kinder Rechnung getragen. Einrichtungen mit langen Betreuungszeiten erhalten höhere Fördermittel.

Die Buchungszeit gibt den von den Eltern (Personensorgeberechtigten) mit dem Träger der Einrichtung vereinbarten Zeitrahmen an, den das Kind regelmäßig in der Einrichtung verbringt. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt bei einer 5-Tage-Woche umgerechnet.

In § 24 AVBayKiBiG sind folgende Buchungszeitfaktoren geregelt:

Für Kinder unter drei Jahren und Schulkinder

  • 0,5 für eine Buchungszeit von mehr als einer bis einschließlich zwei Stunden
  • 0,75 für eine Buchungszeit von mehr als zwei bis einschließlich drei Stunden

Für alle Kinder

  • 1,00 für eine Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden
  • 1,25 für eine Buchungszeit von mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden
  • 1,50 für eine Buchungszeit von mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden
  • 1,75 für eine Buchungszeit von mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden
  • 2,00 für eine Buchungszeit von mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden
  • 2,25 für eine Buchungszeit von mehr als acht bis einschließlich neun Stunden
  • 2,50 für eine Buchungszeit von mehr als neun Stunden

Durch die Buchung von Zeiträumen ergibt sich ein flexibler Zeitrahmen von 5 Stunden in der Woche für Bring- und Holvorgänge.

Darüber hinaus ist eine Änderung der Buchung nur vorzunehmen, wenn die Abweichung durchschnittlich über eine Stunde pro Tag und länger als einen Kalendermonat andauert. Krankheits- oder Urlaubszeiten oder früheres Abholen, aus welchem Grund auch immer, sind förderunschädlich. Bei unterschiedlicher Nutzung während der Woche wird ein Durchschnittswert gebucht. Diese Buchung kann nachträglich korrigiert werden.
Empfehlungen:

Träger sollten keine festen Bring- und Holzeiten vorgeben, weil das die Flexibilität der Eltern einschränkt. Die Träger sollten außerhalb einer Kernzeit grundsätzlich unterschiedliche Bring- und Holzeiten tolerieren (z. B. Mo. – Mi. 8.30 – 14.00 Uhr, Do. – Fr. 8.30 – 12.30 Uhr).

Tägliche Strichlisten oder einen sonstigen Kontrollaufwand sieht das BayKiBiG nicht vor.

Die Gewichtungsfaktoren wurden eingeführt, um dem erhöhten Betreuungsaufwand für integrative Betreuungsaufgaben sowie für den Mehraufwand durch die Betreuung von Kindern bestimmter Altersgruppen gerecht zu werden. Es werden folgende Gewichtungsfaktoren zugrunde gelegt:

  • 1,3 für Kinder mit nichtdeutschsprachiger Herkunft
  • 4,5 für Kinder mit (drohender) Behinderung
  • 2,0 für Kinder unter 3 Jahren
  • 1,0 für Kinder von 3 Jahren bis zum Schuleintritt
  • 1,2 für Kinder ab dem Schuleintritt

Es gilt stets der höchste Gewichtungsfaktor. Für Kinder in Tagespflege gilt einheitlich der Faktor 1,3.

Bei den „pädagogischen Gewichtungsfaktoren“ (1,3 und 4,5) handelt es sich nicht um eine Einzelfallförderung, d. h. von der erhöhten Förderung profitiert nicht nur das betroffene Kind, sondern die gesamte Einrichtung. So profitieren in einer Einrichtung mit hohem Ausländeranteil alle Kinder von der dadurch ermöglichten intensivierten Integrationsarbeit.

Berechnungstabellen für die kindbezogene Förderung

Die Excel-Tabellen können nur für interne Zwecke Anwendung finden und dienen als Hilfsinstrument für die Kalkulation. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Berechnungsergebnisse übernommen.

Zur Berechnungstabelle für die kindbezogene Förderung.

Die Qualität einer Kindertageseinrichtung ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, weshalb sich ein Qualitätsvergleich schwierig gestaltet. Ein besonders wichtiges Kriterium ist die personelle Ausstattung. Der Anstellungsschlüssel, der die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des pädagogischen Personals und die gewichteten Buchungszeiten ins Verhältnis setzt, ist einer der wenigen Faktoren, der eine vergleichende Einschätzung zumindest im Bereich der Personalausstattung unabhängig von der Betreuungsform und der Alterszusammensetzung der Kinder zulässt. Damit ist der Anstellungsschlüssel für Gemeinden und Träger ein überaus wichtiges Merkmal zur Planung der Kinderbetreuung, um qualitativ Akzente zu setzen und in der Kommune möglichst gleiche Bedingungen anzubieten. Der bayernweite durchschnittliche Anstellungsschlüssel lag, bezogen auf alle nach dem BayKiBiG geförderten Betreuungseinrichtungen, im Jahr 2020 bei 1 : 9,24.

Für die verschiedenen Einrichtungsformen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG) stellt sich der Anstellungsschlüssel wie folgt dar:

Einrichtungsform

Anstellungsschlüssel

Kinderkrippe

8,54
Kindergarten 9,49
Kinderhort 8,50
Haus für Kinder 9,24
Gesamt: 9,24*


*Der Gesamtanstellungsschlüssel von 9,24 ergibt sich, wenn die jeweilige tatsächlich erfasste Anzahl an Einrichtungen der einzelnen Einrichtungsformen in das Verhältnis zur Gesamtzahl aller Einrichtungen in der Auswertung gesetzt werden. Es handelt sich also nicht um den Durchschnitt der o.a. Einzelwerte.

Mit der Änderung der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) zum 01.09.2013 wurden in § 23 Regelungen zur Belegprüfung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege sowie zum Rücknahme-, Widerrufs- und Vollstreckungsverfahren aufgenommen.

Mit dem Leitfaden zur Belegprüfung soll ein möglichst einheitliches Prüfungsverfahren gewährleistet werden. Die staatlichen Bewilligungsbehörden erhalten damit einen Rahmen für die Durchführung der Belegprüfung und Hinweise, welche Konsequenzen bei Verstößen gegen gesetzliche Regelungen zu ziehen sind.

Die Gemeinden, die selbst Belegprüfungen durchführen, können sich ebenfalls an dem Leitfaden orientieren. Den Trägern von Einrichtungen kann der Leitfaden dazu dienen, von vornherein Fehler zu vermeiden.

Bis einschließlich Bewilligungsjahr 2022:

Sofern Gemeinden bei der Bewilligung der Anträge auf Endabrechnung von Einrichtungen von den Angaben des Trägers bzw. Antragstellers abweichen, muss die kommunale wie auch die staatliche kindbezogene Förderung bzw. die Korrekturbeträge, die in KiBiG.web einzutragen sind, manuell errechnet werden. Die nachfolgende Datei dient zur Unterstützung bei der Neuberechnung der kindbezogenen Förderung bzw. der Ermittlung der Korrekturbeträge. Zum Förderrechner.

Die nachfolgend herunterladbare Excel-Tabelle (kfa) dient zur Erstellung von internen Berechnungen als Kalkulationsgrundlage. Die Beantragung von Abschlagszahlungen sowie der Endabrechnung erfolgt ausschließlich über das online gestützte System „KiBiG.web“. Für die Richtigkeit der Berechnungsergebnisse der kfa-Tabelle übernimmt das StMAS keine Gewähr.

Die in den Excel-Dateien enthaltenen Makro-Programme sind kompatibel mit Office- und Excelversionen ab 2000. Mit älteren Programmversionen können diese Dateien nicht bearbeitet werden.

kfa-Tabelle (XLSX, 86 KB)

Abschlagsverfahren für das Kombi-Modell Jugendhilfe und Schule (OGTS-Kombi)

Im Rahmen der Pilotphase (Schuljahr 2015/2016) kann ein neuartiges Bildungs- und Betreuungsangebot erprobt werden, in dem Jugendhilfe und Schule zusammenarbeiten. In der OGTS-Kombi wird die Förderung von Kindertageseinrichtungen gemäß BayKiBiG mit der staatlichen Förderung für schulische Ganztagsangebote verzahnt. Der Kooperationspartner (freier, freigemeinnütziger oder kommunaler Träger) beantragt die staatliche und kommunale Förderung nach dem BayKiBiG. Zur Beantragung der Abschlagszahlungen stehen die nachfolgenden Excel-Tabellen kfa-ogts 01.09.2020 – 31.12.2020 und kfa-ogts 01.01.2021 – 31.08.2021 zum Herunterladen zur Verfügung.

Beachten Sie vor dem Befüllen der Dateien die Hinweise unter dem Tabellenblatt „Anleitung“.

Schuljahr 2020/2021

kfa-ogts 01.09.2020 – 31.12.2020

kfr-ogts 01.01.2021-31.08.2021

Schuljahr 2021/2022

kfa-ogts 01.09.2021-31.12.2021

Für die Endabrechnung von OGTS-Kombi-Gruppen verwenden Sie bitte die nachfolgend aufgelisteten Dateien

Schuljahr 2019/2020

Kfr-ogts 01.09.2019 – 31.12.2019

Kfr-ogts 01.01.2020 – 31.08.2020

Schuljahr 2020/2021

Kfr-ogts 01.09.2020 – 31.12.2020

Investitionskostenförderung

Investitionskostenförderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Der Staat gewährt nach Maßgabe des Art. 10 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen, soweit Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände die Investitionskosten unmittelbar oder in Form eines Investitionskostenzuschusses tragen.

Die Investitionskostenförderung nach Art. 28 BayKiBiG setzt voraus, dass

  • die Einrichtung die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG erfüllt und
  • die Einrichtung sich auf den durch die Gemeinde anerkannten Bedarf im Sinne des Art. 7 BayKiBiG beschränkt.

 

Personalbonus

Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz

Im Zeitraum von Januar 2023 bis Ende 2024 unterstützt der Freistaat Bayern die Kindertageseinrichtungen mit der Zahlung eines Personalbonus. Dieser wirddurch Bundesmittel aus dem KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG finanziert. Beim Personalbonus handelt es sich um die Nachfolgeregelung zum Leitungs- und Verwaltungsbonus, die bis Ende 2022 in Kraft war. Durch den Personalbonus sollen die Arbeitsbedingungen für das pädagogische Personal verbessert und die Attraktivität der Tätigkeit gesteigert werden. Voraussetzung für die Zahlung des Personalbonus ist ein zusätzlicher Personaleinsatz (pädagogisches Personal, Hauswirtschafts- oder Verwaltungskräfte, Besetzung von Praktikumsstellen) im Umfang von mindestens fünf Wochenstunden und die Dokumentation dieses Personaleinsatzes im KiBiG.web. Nähere Informationen finden Sie im 519. Newsletter.

FAQs zum Personalbonus 

(Stand Juli 2023)

Inhaltsverzeichnis

  • Allgemeines
  • Pädagogisches Personal
  • Hauswirtschafts- und Verwaltungskräfte
  • Praktikumsstellen

 

Allgemeines

Kräfte sind dann zusätzlich und können beim PB berücksichtigt werden, wenn sie entweder

  • neu eingestellt wurden,
  • deren Arbeitszeit aufgestockt wurde (neuer Arbeitsvertrag),
  • ein befristetes Arbeitsverhältnis endet und verlängert wird oder
  • das Personal in der Zeit ab 1.3.2020 neu angestellt wurde und hierfür bis Ende 2022 ein Leitungs- und Verwaltungsbonus gewährt wurde

und das Personal (bzw. die betreffenden zusätzlichen Arbeitsstunden) nicht im Anstellungsschlüssel eingerechnet wird.

Zusätzlichkeit liegt auch bei Personal vor, das nach Ablauf der Antragsfrist für den Leitungs- und Verwaltungsbonus am 30.9.2022 eingestellt wurde. Voraussetzung ist, dass für dieses Personal rechtzeitig innerhalb eines Monats nach der Freischaltung des Antragsmoduls im KiBiG.web, also bis zum 31.07.2023, ein Antrag auf Personalbonus gestellt wurde.

Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Personalbonus kann frühestens für die Zeit ab 1.1.2023 geltend gemacht werden. Grundsätzlich kann der PB frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Ausnahme: Eine rückwirkende Gewährung ist möglich, wenn die Fördervoraussetzungen in der Zeit ab 1.1.2023 vorlagen und der Förderantrag innerhalb eines Monats nach der Freischaltung des Antragsmoduls im KiBiG.web (bis 31.7.2023) gestellt wird.

Es liegt ein zusätzlicher Personaleinsatz vor. Ein Personalbonus kann ab September 2023 gewährt werden, rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt. Die Arbeitszeitstunden, für die der Personalbonus gewährt wird, dürfen nicht im Anstellungsschlüssel und/oder der Fachkraftquote berücksichtigt werden.

Sofern im KJ 2022 Personal neu eingestellt oder aufgestockt wurde und wegen der Antragsfrist des 30.9.2022 kein Antrag auf den Leitungs- und Verwaltungsbonus gestellt werden konnte, kann ein Personalbonus auch rückwirkend unter Wahrung der Antragsfrist bis 31.7.2023 bewilligt werden. 

Die Antragstellung ist jeweils bis 30.9. möglich. Dies gilt auch für Maßnahmen, die in der Zukunft liegen. Beginn des Personalbonus ist der Kalendermonat, in dem die Maßnahme erfolgt bzw. ab dem Monat, in dem die neue Kraft im KiBiG.web entsprechend dem Arbeitsvertrag eingetragen wird.

Pädagogisches Personal

Ja, die Zusätzlichkeit der pädagogischen Personalstunden voraussetzend, sind bei rückwirkender Bewilligung des Personalbonus die Stunden entsprechend des zeitlichen Umfangs, für den der Personalbonus gewährt wird, im Anstellungsschlüssel zu streichen. Von Zusätzlichkeit ist nicht auszugehen, wenn durch Änderung des Anstellungsschlüssels die förderrelevanten Mindestvoraussetzungen in den betreffenden Monaten nicht eingehalten werden.

Ein zusätzlicher Personaleinsatz ist nicht gegeben. Es fehlt der neue Arbeitsvertrag. Nur Stunden aus dem Anstellungsschlüssel zu nehmen, reicht nicht aus.

Pädagogisches Personal im Sinne der Richtlinie sind pädagogische Ergänzungs- und Fachkräfte (vgl. § 16 Abs. 1 AVBayKiBiG). Ein Personalbonus kann aber auch für Drittkräfte bewilligt werden (Hauswirtschafts- oder Verwaltungskraft). Generell sind die Kräfte entsprechend ihres Tätigkeitsbereichs einzuordnen. Übt eine sog. Drittkraft überwiegend hauswirtschaftliche Tätigkeiten aus, gilt Sie als Hauswirtschaftskraft.

Ergotherapeuten sind kein pädagogisches Personal im Sinne des § 16 AVBayKiBiG und somit auch nicht im Sinne der RiLi. Sie zählen zum therapeutischen Personal. Ein Personalbonus ist nicht möglich.

Hauswirtschafts- und Verwaltungskräfte

Nein, bestimmte berufliche Qualifikationen sind für den Personalbonus nicht erforderlich.

Fortsetzung einer Förderung über LuV
Sofern Hauswirtschaftskräfte über den bisherigen Leitungs- und Verwaltungsbonus bis 31.12.2022 gefördert wurden, ist ein Personalbonus bei rechtzeitiger Antragstellung rückwirkend möglich. Wird die Antragsfrist des 31.07.2023 für eine Förderung im Anschluss an den Leitungs- und Verwaltungsbonus versäumt, kann ein Personalbonus erst ab dem Antragsmonat gewährt werden.

Einstellung vor dem 30.09.2022
Handelt es sich um einen Erstantrag und wurde die zusätzliche Kraft vor dem 30.9.2022 eingestellt, liegen die Voraussetzungen der Zusätzlichkeit nicht vor und ein Personalbonus kann nicht gewährt werden.

Einstellung nach dem 30.09.2022
Wurde die Kraft nach Ablauf der Antragsfrist für den Leitungs- und Verwaltungsbonus am 30.9.2022 eingestellt, und der Personalbonus binnen eines Monats nach der Freischaltung des Antragsmoduls im KiBiG.web beantragt, ist die Zusätzlichkeit noch gegeben und ein Personalbonus kann gewährt werden.

Andernfalls ist eine Bewilligung des Personalbonus nur dann möglich, wenn eine Neueinstellung oder Aufstockung im laufenden Kalenderjahr vorgenommen wurde bzw. wird.

Es ist möglich, dass eine Arbeitszeit einer Kraft mit 30 h auf zwei Einrichtungen mit jeweils 15 h aufgeteilt wird, sofern die Kraft den beiden Einrichtungen vertraglich zugeteilt ist und für diese Einrichtungen mit dem Stundenumfang tätig wird.

Der Begriff des hauswirtschaftlichen Personals ist in der Richtlinie nicht näher definiert. Dies eröffnet einen Entscheidungsspielraum. Soll für Hauswirtschaftskräfte ein Personalbonus beantragt werden, muss ein Arbeitsvertrag mit dem Einrichtungsträger vorhanden sein, in dem die jeweiligen Tätigkeiten in der Einrichtung stundenmäßig eindeutig bestimmt sind. Das können auch Reinigungskräfte oder ein Hausmeister sein.

In jedem Fall muss die Maßgabe der Zusätzlichkeit erfüllt sein. Es muss also ein Beschäftigungsverhältnis sein, das im Kalenderjahr 2023 geschlossen bzw. aufgestockt wurde oder für das 2022 ein Leitungs- und Verwaltungsbonus gewährt wurde.

Wenn eine neue Hauswirtschaftskraft eingestellt wird, ist ein Personalbonus möglich. Das Erfordernis der Zusätzlichkeit ist mit der Neueinstellung erfüllt, auch wenn es sich nur um einen Ersatz handelt. 

Praktikumsstellen

Es liegt ein zusätzlicher Personaleinsatz vor. Ein Personalbonus kann ab September 2023 gewährt werden. Die Arbeitszeitstunden, für die der Personalbonus gewährt wird, dürfen nicht im Anstellungsschlüssel und/oder der Fachkraftquote berücksichtigt werden.

Pro Einrichtung kann nur für einen Praktikanten maximal für 12 Monate der Bonus beantragt werden.
Endet das Praktikum am 31.08., so kann ab 01.09. für einen neuen Praktikanten der Personalbonus beantragt werden.

Ein PB kann rückwirkend unter Beachtung der Antragsfrist des 31.07.2023 ab 1.1.2023 beantragt werden.

Das ist nicht möglich. Für den Personalbonus muss die Praktikumsstelle tatsächlich besetzt werden.  

Ein PB ist nicht möglich. Die genannten Personen gehören nicht zum förderfähigen Personal. In der Richtlinie werden ausschließlich SEJ-Praktikanten genannt.

Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen

Der Freistaat fördert die Festanstellung von Tagespflegepersonen in der Kindertagespflege sowie von Assistenzkräften in Kindertageseinrichtungen im Rahmen des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes.

Mit der Förderung werden

  • Träger von Kindertageseinrichtungen in die Lage versetzt, Assistenzkräfte zur Unterstützung des pädagogischen Personals einzusetzen. Die Assistenzkräfte können die Fachkräfte nicht nur im pädagogischen Alltag entlasten, sondern eröffnen auch den Spielraum, das pädagogische Angebot zu flexibilisieren und z. B. die Betreuung in den Randzeiten sicherzustellen. Als Qualifikation wird entweder
    • die Qualifikation einer Tagespflegeperson oder
    • die erfolgreiche Teilnahme am Modul 1 Block A des Gesamtkonzepts für die berufliche Weiterbildung für Kindertageseinrichtungen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten vorausgesetzt.

Zusätzlich und mindestens innerhalb eines Jahres seit Beginn der Tätigkeit als Assistenzkraft ist eine vom StMAS zertifizierte Zusatzqualifikation (Modul 2 Block A des Gesamtkonzepts) mindestens im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

Die Assistenzkräfte sollen die pädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte unterstützen, d.h. sie werden nicht auf den Anstellungsschlüssel angerechnet.

  • Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterstützt, Personen mit der Qualifikation einer Tagespflegeperson in der Kindertagespflege oder im Rahmen der Ersatzbetreuung einzusetzen. Seit 2023 wird der Bestand bereits geförderter Maßnahmen zur Sicherung insbesondere der dadurch optimierten Ersatzbetreuungssysteme in der Kindertagespflege weiter gefördert. Neue Maßnahmen ab 2023 können nicht mehr im Förderprogramm berücksichtigt werden. 

Beide Varianten zielen auf die qualitative Weiterentwicklung, die Entlastung des Personals sowie insbesondere auch die Gewinnung neuer Kräfte im Bereich der Kindertagesbetreuung ab. Als eine der grundlegenden Säulen im Gesamtkonzept für die berufliche Weiterbildung werden über den Einstieg als Assistenzkraft in das Tätigkeitsfeld der Kindertagesbetreuung zudem weitere Perspektiven berufsbegleitender Qualifizierung bis hin zur Fachkraft eröffnet.

Weitere Informationen zur Förderung finden Sie im 511. Newsletter, sowie unter www.tagespflege.bayern.de/anhang/foerderung-tgp/index.php Informationen zum Gesamtkonzept der beruflichen Weiterbildung finden Sie unter www.kita-fachkraefte.bayern.

Richtlinie zur Förderung der Festanstellung von Tagespflegepersonen und Assistenzkräften in der Kindertagesbetreuung

FAQ